Impressum

Vermögensverwalter
Richter & Steinberger GmbH
Wachtstraße 30/31
28195 Bremen

Postfach 10 22 80
28022 Bremen

Die geschäftsführenden Gesellschafter Friedrich Richter und Robert Steinberger vertreten die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Telefon: +49 (0)421 330970
Telefax: +49 (0)421 3309715
E-Mail: vvrs@vvrs.de
Internet: www.vvrs.de

Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRB 19818
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE214097088

Erlaubnis zum Erbringen von Finanzportfolioverwaltungen gemäß § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), vormals nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Aufsichtsbehörden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt
www.bafin.de

und

Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung Hannover
Georgsplatz 5
30159 Hannover
www.bundesbank.de

Ombudsstelle:
Als Mitglied im "Verband unabhängiger Vermögensverwalter e.V." (VuV) ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Finanzdienstleistungsverträgen die Schlichtungsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. zuständig. Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren der VuV-Ombudsstelle teil:

VuV-Ombudsstelle
Stresemannallee 30
60596 Frankfurt am Main
www.vuv-ombudsstelle.de

Verantwortlich für den Inhalt dieser Seiten gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist Robert Steinberger (Anschrift wie oben angegeben).

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Offenlegung des Vergütungssystems gemäß Institutsvergütungsverordnung

Als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (vormals gemäß § 32 Abs. 1 KWG) veröffentlichen wir pflichtgemäß nach § 16 InstitutsVergV der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten die Ausgestaltung unserer Vergütungssysteme. Wir sind als kleineres Institut einzustufen, da unsere Bilanzsumme beispielsweise unterhalb von 15 Milliarden Euro liegt, und stellen die Ausgestaltung unserer Vergütungssysteme mit einigen grundsätzlichen Ausführungen dar. Verantwortlich für die Ausgestaltung einer angemessenen Vergütungspolitik für die Mitarbeiter des Instituts und die Anforderungen der InstitutsVergV ist die Geschäftsführung. Die Vergütung der Geschäftsführer des Instituts wird durch das Aufsichtsorgan festgelegt. Bei der Festsetzung der Vergütung des einzelnen Geschäftsführers hat das Aufsichtsorgan gemäß § 10 InstitutsVergV dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Geschäftsführers sowie zur Lage des Instituts steht, und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Daneben werden folgende Kriterien berücksichtigt: Qualifikation, Berufserfahrung, Reputation, die Aufgaben und Funktionen des Geschäftsführers, die wirtschaftliche Gesamtsituation sowie die finanzielle, strategische und reputationelle Lage des Instituts, die Komplexität der Unternehmensstruktur, der Dienstort, die mit der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit einhergehenden Risiken, sowie die geografische Marktdurchdringung. Wir sind ein Institut, das von den Inhabern geführt wird und stellen qualitative Kriterien wie Kundeninteresse und –zufriedenheit in den Vordergrund. Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken vermeiden wir konsequent dadurch, dass unser Institut für die Gehälter unserer Geschäftsführer und Mitarbeiter ausschließlich feste Vergütungen gewährt, die marktüblich und der Lage des Instituts angemessen sind. Absatzziele, an denen Vergütungsbestandteile gekoppelt sind, werden nicht vereinbart. Damit stellen wir auch für Tätigkeiten in Kontrollfunktionen im Sinne des § 9 InstitutsVergV den angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten sicher. Als kleineres Institut mit der Spezialisierung auf nur einen Geschäftsbereich sehen wir von der Offenlegung der Gesamtbeträge über die Vergütungen ab, um die Identifizierbarkeit einzelner Personen zu vermeiden, zur Wahrung berechtigter Geschäftsgeheimnisse und um unsere Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber unseren Kunden und anderen Vertragspartnern einzuhalten. Der Umfang der Offenlegungspflichten berücksichtigt die Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß des Artikel 432 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Verordnung). 

Mitwirkungspolitik gemäß § 134b AktG

Die Vermögensverwalter Richter & Steinberger GmbH – nachstehend „Institut“ genannt – unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen. Das Institut nimmt keine Aktionärsrechte seiner Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert. Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:

Das Institut übt keine Aktionärsrechte i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i.S.d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.

Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.

Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.

Beim Auftreten von Interessenkonflikten i.S.d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.

Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i.S.d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.

Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i.S.d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.

Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren

Im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) liegen uns als Vermögensverwalter das „Green Recovery“ und eine Nachhaltigkeitsstrategie sehr am Herzen. Überlegungen hierzu fließen in unsere Anlageüberlegungen ein.

Im Moment ist es noch diffus, die Angaben nach den in der Verordnung aufgeführten Indikatoren zusammenzustellen. Aufgrund mangelnder Datengrundlagen oder regulatorischer Grundlagen sowie fehlender Taxonomien, z.B. für die Begriffe „Soziale Gerechtigkeit“ und „Good Governance“ usw., können wir daher die Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit noch nicht berücksichtigen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften veröffentlichen wir nachstehend:

Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.

Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b) OffenlegungsVO.

Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.  

Maßnahmen zur Auftragsausführung im bestmöglichen Interesse des Kunden gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung

Als Vermögensverwalter sehen wir es als unsere Pflicht im bestmöglichen Interesse unserer Kunden zu handeln. Wir übermitteln unseren Kunden sachgerechte Informationen über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen ebenso wie die Informationen über die ausgewählten Depotbanken. Damit gelten grundsätzlich die Vertragsbedingungen dieser Banken. Andere als die jeweils vereinbarte Depotbanken werden von uns nicht für die Ausführung von Aufträgen ausgewählt. Es bestehen keine Interessenkonflikte hinsichtlich der Auswahl der Depotbanken, da unser Institut keinerlei Vergütungen von diesen annimmt.

Mit der Ausführung von Aufträgen beauftragen wir ausschließlich die von unseren Kunden jeweils ausgewählte Depotbank, die das Wertpapierdepot führt. Bei der Platzierung bzw. Weiterleitung eines Auftrages folgen wir damit ausdrücklich den speziellen Weisungen des Kunden. Unsere Kunden sind als Privatkunden eingestuft. In der Beurteilung der Qualität der Ausführungspraxis der von uns am meisten genutzten Handelsplätze stellen wir keine Beanstandungen fest. Für das Berichtsjahr ergeben sich in den von uns gehandelten Finanzinstrumenten Aktien und Anleihen folgende Aufteilung auf die wichtigsten fünf Handelsplätze:

Berichtsjahr 2023: Finanzinstrumente und Ausführungsplätze

Aktien     Anleihen  
Handelsplätze Prozent vom Gesamtvolumen   Handelsplätze Prozent vom Gesamtvolumen
Außerbörslich 47,68%   Außerbörslich 92,14%
Lang & Schwarz 45,35%   Lang & Schwarz 7,30%
Kopenhagen 6,25%   Stuttgart 0,56%
NYSE 0,72%      
         
         
Summe 100,00%   Summe 100,00%

 

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